Gesetze / Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung
ÖlPflichtVersBeschV§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 29.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/1#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lHaftBeschV%201996/1#abs-2 (2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 670), des Fondsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685) und des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).
Änderungsverlauf
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 29 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
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12.07.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I 1461 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 1461
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